Die Prüfung beim TÜV


Irgendwann ist es dann so weit. Die Prüfung beim TÜV steht an. Zuerst musst Du zur Theorie. Wenn diese bestanden ist, kannst Du die praktische Prüfung machen. Zur Theorie kannst Du immer Mo. und Do. ab 13 Uhr.


Keine Angst!

Hast Du Prüfungsangst oder Fahrängste, dann sprich uns darauf an. Wir sind entsprechend geschult und nehmen uns prinzipiell die Zeit und Mühe für Dich, die Du benötigst.

Prüfungsaufgaben

Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
„Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."
b)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:

1.
Gefahrenlehr
2.
Verhalten im Straßenverkehr
3.
Vorfahrt, Vorrang
4.
Verkehrszeichen
5.
Umweltschutz
6.
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
7.
Technik
8.
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern.
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1."
c)
Nummer 1.2.2 Satz 4 wird gestrichen.
2.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Überschrift wird folgender Satz eingefügt:
„Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."
b)
Nummer 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
„2.1.4
Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2."
c)
Nummer 2.1.5 wird wie folgt gefasst:
„2.1.5
Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2."
d)
Nummer 2.2.18 wird wie folgt gefasst:
„2.2.18
Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht."
e)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3
Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit

Quelle:  https://www.buzer.de/gesetz/13336/a217619.htm