Beschreibung:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder Klassen AM, A, A1und A2 - mit einer maximalen Länge von 8 m zur Beförderung mit mehr als 8, aber höchstens 16 Personen (außer dem Führersitz). Auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Besonderheit:
Nur mit Klasse B; Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Mindestalter:
ab 18 Jahre - mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe; ansonsten ab 21 Jahre
Beschreibung:
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse.
Besonderheit:
nur mit Klasse D1; Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung, sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Mindestalter:
ab 18 Jahre - mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe; ansonsten ab 21 Jahre
Einschluss:
BE,C1E (sofern Klasse C1 vorhanden)
Beschreibung:
Kfz - ausgenommen Krafträder der Klassen AM, A, A1 und A2 - zur Beförderung von mehr als 8 Personen (außer dem Fahrzeugführer), auch mit Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 750 kg.
Besonderheit:
nur mit Klasse B; Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Mindestalter:
ab 18 Jahre / 20 Jahre / 21 Jahre / 23 Jahre / 24 Jahre - Die Altersgrenzen unter 24 Jahren orientieren sich an den ausführlichen Vorgaben des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Einschluss:
D1
Beschreibung:
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse, im Inland nur mit Gepäckanhänger.
Besonderheit:
nur mir Klasse D; Befristung auf 5 Jahre. Bei Ersterteilung betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder medizinisch-psychologisches Gutachten. Nach jeweils 5 Jahren ärztliche Untersuchung sowie ein augenärztliches Gutachten. Ab dem 50. Geburtstag sowie bei jeder folgenden Verlängerung wird wie bei der Ersterteilung verfahren.
Mindestalter:
ab 18 Jahre / 20 Jahre / 21 Jahre / 23 Jahre / 24 Jahre - Die Altersgrenzen unter 24 Jahren orientieren sich an den ausführlichen Vorgaben des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
Einschluss:
BE,D1E,C1E (sofern Klasse C1 vorhanden)
Erfüllen Sie alle nötigen Voraussetzungen für einen Führerschein der Klasse D, steht der Besuch der Fahrschule an. Im Theorieunterricht müssen Sie mindestens 6 Doppelstunden Grundstoff absolvieren. Die Mindestdauer für den klassenspezifischen Grundstoff hängt wiederum davon ab, welche Fahrerlaubnisklassen Sie bereits besitzen:
Auch die vorgeschriebene Anzahl der praktischen Fahrschtunden hängt von Ihrem Vorbesitz anderer Fahrschulklassen ab:
Klasse B/C1 höchstens zwei Jahre im Vorbesitz:
Klasse B/C1 mehr als zwei Jahre im Vorbesitz:
Klasse C höchstens zwei Jahre im Vorbesitz:
Klasse C mehr als zwei Jahre im Vorbesitz:
Klasse D1 im Vorbesitz (Dauer ist irrelevant):
Um einen Führerschein der Klasse D erwerben zu können, müssen Sie ein bestimmtes Mindestalter haben. Dieses kann je nach Ihrer persönlichen Situation variieren. Im Folgenden geben wir deshalb einen Überblick, unter welchen Umständen welche Altersgrenze für den D-Führerschein gilt:
Dies ist das höchstmögliche Mindestalter für den Führerschein der Klasse D. Es gilt immer dann, wenn Sie nicht die Voraussetzungen für eine der niedrigeren Altersgrenzen erfüllen.
Um die Klasse D schon mit 23 Jahren erhalten zu können, müssen Sie die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) erwerben. Dazu müssen Sie den Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besuchen und die theoretische Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer (IHK) bestehen.
Die Altersgrenze von 21 Jahren gilt in zwei möglichen Situationen:
Das Mindestalter von 20 Jahren gilt nur, wenn Sie gerade eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem vergleichbaren Ausbildungsberuf absolvieren oder die Ausbildung bereits abgeschlossen haben. Solange Sie sich noch in der Ausbildung befinden, dürfen Sie von der Fahrerlaubnis nur bei Ausbildungsfahrten Gebrauch machen. Bis Sie sowohl Ihre Berufsausbildung abgeschlossen als auch das 21. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Sie außerdem nur im Inland Bus fahren.
Für die Altersgrenze von 18 Jahren gilt die gleiche Voraussetzung wie für das Mindestalter von 21 Jahren: das Absolvieren oder der Abschluss einer qualifizierenden Berufsausbildung. Ebenso müssen Sie sich an die gleichen Auflagen halten: Sie dürfen nur im Inland fahren und nur im Rahmen Ihrer Ausbildung, sollten Sie diese noch nicht abgeschlossen haben. Beim Mindestalter ab 18 Jahren kommen aber noch zwei weitere Auflagen hinzu: Sie dürfen von Ihrem Führerschein der Klasse D nur Gebrauch machen, wenn sich keine Fahrgäste im Bus befinden oder Sie im Linienverkehr auf einer Linie von höchstens 50 km unterwegs sind. Diese beiden Auflagen entfallen, sobald Sie 20 sind.