Prüfungsrichtlinie

1. Allgemeine Hinweise

Die Grundfahraufgaben dienen dem Nachweis, dass der Bewerber einen Gliederzug (Kraftahrzeug der Klasse C mit Mehrachsanhänger oder mit Starrdeichselanhänger) oder ein Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) bei geringer Geschwindigkeit selbständig handhaben kann. Sie bestehen aus Fahraufgaben, die auf verkehrsarmen Straßen oder Plätzen möglichst in der Ebene durchzuführen sind. Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; so ist z.B. vor Beginn und während der Aufgaben der Verkehr ausreichend zu beobachten und beim Anfahren vom Fahrbahnrand der Blinker zu betätigen.

Vor jeder Rückwärtsfahrt hat der Bewerber eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen; darüber hinausgehende Lenk- oder andere Bedienungshinweise sind nicht zulässig, mit Ausnahme des Signalisierens des Abstandes von der "Rampe" bei Aufgabe 2.1.2 bzw. 2.2.2. Der Bewerber hat die Fahrt zu unterbrechen, wenn er die den Verkehr sichernde Person nicht mehr sieht.

2. Grundfahraufgaben

In jeder Prüfung sind zwei Grundfahraufgaben durchzuführen.